EU-Richtlinie 2016/2037

EU-Richtlinie 2016/2037 zur Änderung der Aerosol-Richtlinie 75/324/EWG

Am 21. November 2016 hat die Europäische Kommission die Richtlinie (EU) 2016/2037 zur Änderung der Aerosol-Richtlinie 75/324/EWG veröffentlicht.

Mit dieser Anpassungsrichtlinie wird der höchste zulässige Druck in Aerosolpackungen, die nicht entzündbare komprimierte Gase enthalten, auf 15 bar bei 50°C festgelegt. Damit wird der Artikel 3.1.2 der Aerosol-Richtlinie wie folgt neu gefasst:
Inhalt an Gasen; Druck bei 50°C:

Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20°C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben = 12 bar

Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20°C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben = 13,2 bar

Verdichtete Gas oder unter Druck gelöste Gase, die in Luft bei 20°C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben = 15 bar

Gleichzeitig wird im Rahmen dieser Anpassung eine Überarbeitung der Kennzeichnungsregelungen in Nummer 2.2 des Anhangs der Aerosolrichtlinie vorgenommen. Es wurde die Darstellung der je nach Einstufung eines Aerosols vorgeschriebenen Kennzeichnung durch konsequente Verweise in Tabelle 2.3.1 in Anhang I der Europäischen CLP-Verordnung vereinfacht. Die deutsche Sprachfassung der Aerosolrichtlinie wurde zudem berichtigt (Amtsblatt der EU L 188/29 vom 13.07.2016). Damit wurde der deutsche Richtlinientext nunmehr einheitlich an die in der CLP-Verordnung verwendeten Begriffe „entzündbar“, beziehungsweise „extrem entzündbar“ (anstelle von „entzündlich“ und „hochentzündlich“) angepasst. Dies betrifft auch den Wortlaut der Kennzeichnung nach Art. 8 Abs. 1a) der nunmehr „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“ lautet.

Damit wird der Artikel 2.2 der Aerosol-Richtlinie wie folgt neu gefasst:

„2.2 Kennzeichnung
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss die Aerosolpackung gut sichtbar die folgende lesbare und unauslösliche Kennzeichnung tragen:

a) das Signalwort „Achtung“ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang 1 Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 3, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „nicht endzündbar“eingestuft ist;

b) das Signalwort „Achtung“ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang 1 Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 2, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „endzündbar“ eingestuft ist;

c) das Signalwort „Gefahr“ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang 1 Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 1, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „extrem endzündbar“eingestuft ist;

d) den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang VI Teil1 Tabelle 6.1 enthaltenen Sicherheitshinweis P102, wenn es sich bei der Aerosolpackung um ein Verbraucherprodukt handelt;

e) sonstige zusätzliche Sicherheitshinweise, mit denen Verbraucher auf die spezifischen Gefahren des Produktes hingewiesen werden; ist eine Aerosolpackung mit einer separaten Gebrauchsanweisung versehen, müssen auch in diese Sicherheitshinweise aufgenommen werden.“

Bis Ende 2017 soll die Anpassung dieser Richtlinie in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten erfolgen und ab 12. Februar 2018 angewendet werden.

2024-03-08T10:01:47+00:00
Diese Webseite benutzt Cookies um das optimale Leseerlebnis zu ermöglichen. Mit der weiteren Nutzung der Webseite akzeptierst du dies. Ok