Erste Umsetzungen sind ab 12. August 2026 erforderlich
Am 22.01.2025 wurde die Packaging and Packaging Waste Regulation als EU-Verordnung 2025/40 veröffentlicht. Sie gilt für alle in der EU verkauften Erzeugnisse und tritt grundsätzlich 18 Monate nach Datum der Veröffentlichung in Kraft. Somit sind erste Umsetzungen ab dem 12. August 2026 erforderlich.
Die Verordnung (EU) 2025/40 regelt die grundsätzlichen Anforderungen, die künftig an Verpackungen und deren Entsorgung gestellt werden. Das Ziel ist, Verpackungsabfall zu vermeiden, indem Verpackungsgrößen minimiert und sowohl die Wiederverwendung von Verpackungen als auch das Rezyklieren von Verpackungsmaterial und der Einsatz von Rezyklat gefördert werden.
Die Verpackungen müssen rezyklierbar sein und großtechnisch gesammelt, sortiert und verwertet werden können. Dafür werden nach Inkrafttreten der Richtlinie „Design for Recycling“ (DfR) Kriterien für vorgegebene Packmittelkategorien festgelegt werden. Auf Basis dieser Kriterien sollen dann die festgelegten Rezyklierbarkeitsziele anhand von Leistungsklassen – ab 2030 mindestens 70 %, ab 2038 mindestens 80 % – erreicht werden können. Ab 2035 muss die jährlich rezyklierte Verpackungsmenge EU-weit für alle Materialien außer Holz größer als 55 % sein.
Der, nach Artikel 7 bis Januar 2030 im Jahresdurchschnitt pro Herstellerbetrieb zu erreichende, Mindestrezyklatanteil für den Kunststoffanteil von Verpackungen bezieht sich auf jede einzelne Kunststoffkomponente einer Verpackung, sofern dieser Teil mindestens 5% des Gewichts der Gesamtverpackung ausmacht. Verpackungen kosmetischer Mittel gelten hierbei als „kontaktsensitive“ Verpackungen, für die etwas geringere Rezyklatquoten vorgeschrieben werden.
Darüber hinaus werden bestimme Packmittelformate aus Kunststoff im Einsatz beschränkt. Dies gilt etwa für Kunststoffverpackungen zur Einmal-verwendung im Beherbergungssektor, z. B. Kleingrößen kosmetischer Mittel in Hotelzimmern. Eine solche Beschränkung gilt auch für Kunststoffmaterial (z. B. Schrumpfung, Bördelung, Zellophanierung), das verwendet wird, um mehrere Einzelprodukte zu bündeln und am Verkaufspunkt in Kombination anzubieten.
Bei der Verpackungskennzeichnung wird eine EU-weite Harmonisierung vorgesehen. Die Kennzeichnung soll hinsichtlich der Materialzusammensetzung Piktogramm basiert erfolgen und somit dem Verbraucher die Sortierung in entsprechend gekennzeichnete Entsorgungsbehältnisse erleichtern. Außerdem soll über diese Vereinheitlichung der freie Warenverkehr sichergestellt werden, sodass aus Sicht der EU-Kommission die zum Beispiel in Frankreich, Italien und Spanien bestehenden nationalen Sonderregelungen spätestens mit Wirksamwerden der neuen einheitlichen Kennzeichnungsanforderungen zurückgezogen werden müssen.
Zudem legt die Verordnung in Artikel 29 unterschiedliche Quoten für die Wiederverwendung von Transportverpackungsmaterial fest. Von der Verpflichtung zur Verpackungsminimierung ausgenommen sind z. B. anerkannte Gemeinschaftsgeschmacksmuster.