1.140 Einzelmaßnahmen betroffen.
Am 5. Januar 2023 trat die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) im EU-Raum in Kraft. Ziel der CSRD ist es, einen gemeinsamen Berichtsrahmen zu schaffen, um zuverlässige und strukturierte Nachhaltigkeitsinformationen öffentlich zu machen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Finanzberichterstattung gleichzusetzen.
Die CSRD ist die bislang umfassendste und weitreichendste Verordnung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie macht die nichtfinanzielle Berichterstattung für rund 50.000 Unternehmen in der gesamten EU verpflichtend. Die ersten Unternehmen müssen die neuen Regeln erstmals im Geschäftsjahr 2024 anwenden, für Berichte, die 2025 veröffentlicht werden.
Die CSRD-Berichterstattung basiert auf dem Konzept der doppelten Wesentlichkeit. Dies bedeutet, dass Unternehmen über die Nachhaltigkeitsthemen berichten müssen, die die größten Auswirkungen, Risiken oder Chancen für das Unternehmen darstellen. Zu diesen Themen müssen Organisationen Informationen darüber offenlegen, wie sich ihre Geschäftstätigkeiten auf den Planeten und seine Menschen auswirken und wie sie nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen durch Ziele, Richtlinien und Maßnahmen bewältigen. Insgesamt werden 1.140 Einzelmaßnahmen dargestellt. Davon sind 90 % qualitativ und 10 % quantitativ. Die Berichterstattung über 80 % der Einzelmaßnahmen ist obligatorisch, während 20 % freiwillig sind.
Aus diesen Vorschriften ergeben sich für die Unternehmen eine hohe Anzahl von Fällen, über die berichtet werden muss. Dies betrifft die Bereiche Produktinnovation, Gesundheit und Sicherheit, nachhaltige Lieferketten, Produktsicherheit, CO2-Emissionen und Querschnittsthemen. Für die Unternehmen bringt das einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich. Speziell ausgebildetes Personal befasst sich mit der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen in den Betrieben und schaltet Fachpersonal ein, um Basisinformationen zu ermitteln, damit für Produkte, betriebliche Prozesse und Umweltaspekte aus den einzelnen Bereichen Bewertungen erstellt und veröffentlicht werden können. Dies gilt auch für Nicht-EU-Unternehmen die in den EU-Raum liefern.
Die CSRD-Maßnahmen in den Betrieben müssen öffentlich in z.B. Geschäftsberichten ausgewiesen werden. Eine Prüfung aller Offenlegungen auf Richtig- und Vollständigkeit durch Dritte, wie Wirtschaftsprüfern, ist zwingend vorgeschrieben.