Neue EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase

Gültig für Hersteller oder Einführer.

Für Firmen, die ab Januar 2015 fluorierte Treibhausgase rechtmäßig in der EU in Verkehr gebracht haben, gelten vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 neue Referenzwerte. Die Gründe hierfür sind:

  1. Um die allmähliche Verringerung der Menge von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden können, umzusetzen, gelten gemäß EU-Verordnung für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in einer jährlichen Menge von mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent Mengenbegrenzungen.
  2. Die EU-Kommission wird alle drei Jahre für jeden Einführer und jeden Hersteller, der teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß EU-Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, einen Referenzwert bestimmen. Die Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe pro Jahr innerhalb des Dreijahreszeitraums werden für jedes dieser Unternehmen anschließend auf der Grundlage ihres individuellen Referenzwertes festgelegt in ihnen zugewiesen. Sie können auch zusätzliche Mengen umfassen, die gemäß der Verordnung zugewiesen werden.
  3. Für jeden Hersteller oder Einführer werden die Referenzwerte auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebrachten und gemeldetenMengen ermittelt.
  4. Der Jahresdurchschnitt der in den Verkehr gebrachten Mengen wird gemäß der Verordnung und Parameter nach einer festgelegten Formel berechnet, zuzüglich von Genehmigungen für Zusatzquoten.
  5. In die Bestimmung der Referenzwerte werden auch Angaben von Unternehmen berücksichtigt mit Sitz im Vereinigten Königreich.

In drei weiteren Gründen werden Ausnahmen beschrieben, die zu Abweichungen bei den festgelegten Referenzwerten führen können.

2024-03-08T10:01:35+00:00
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