Unterschiedliche Handhabungen bei der Entsorgung von Aerosoldosen in Deutschland und der Schweiz
Ein Beitrag von Jürgen Delhey, Fa. Frike.
Während der FEA/ASA-Veranstaltung in Genf hat der deutsche Aerosolverband IGA zum Thema Aerosoldosen-Entsorgung folgende Antworten gegeben:
Die IGA hat folgende Argumentationskette aufgebaut:
· Entsorgungshinweis, z.B.: „Nur entleerte Dosen in die Wertstoffsammlung geben.“
· TÜV Gutachten:
Restentleerte Gebinde in verdünnter Sammlung (z.B. gelber Sack) sind nicht mehr gefährlich. Wenn sich allerdings der Anteil entsorgter Aerosole deutlich erhöhen würde, würde das Gutachten nicht mehr gelten.
In Deutschland fallen Aerosole dadurch unter das neue, deutsche Verpackungsgesetzt VerpackG, das am 1.1.2019 in Kraft getreten ist. Hierdurch ist es möglich, dass Aerosole genauso wie „normale“ Verpackungen weiterhin den grünen Punkt haben dürfen und im gelben Sack („duales System“) gesammelt und anschliessend verwertet/recycelt werden können. In dieser „verdünnten“ Sammelform gelten die Abfallcodes (16.05.04 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern) noch nicht.
Nicht in den gelben Sack dürfen PU-Schäume und Produkte, die dem Selbstbedienungsverbot unterliegen. Nicht restentleerte Gebinde müssen (analog zu anderen Gefahrstoffen wie z.B. halbvollen Farbeimern) zu einer speziellen Sammelstelle.
Im IGA-Film „Psss… die Spraydose erzählt“ wird zum Ende hin die Wertstoffsammlung incl. grünem Punkt und gelbem Sack ebenfalls thematisiert. Ausserdem wird allgemein auf das Recycling von Metallverpackungen eingegangen.
Das deutsche Verpackungsgesetz macht u.a. folgende Vorgaben:
· Es definiert die Restentleerung
§3 (6) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.
· Es ermöglicht duale Systeme = Verpackungshersteller müssen sich an Systemen beteiligen, in denen spezialisierte Firmen das Sammeln und Recyceln übernehmen.
§7 (1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.
§14 (1) Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den privaten Endverbraucher unentgeltlich sicherzustellen.
· Es fordert Verwertungs- und Recyclingquoten
· Es legt eine Rücknahmepflicht für schadstoffhaltige Produkte fest
§ 15 (1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von … 4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter … sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
Die Argumentationskette der IGA ist für die Schweiz leider nicht brauchbar, weil hier ja bereits an der Sammelstelle sortiert und dadurch konzentriert wird.
Ab diesem Moment ist das TÜV Gutachten nicht mehr anwendbar, und stattdessen gilt die Einstufung als gefährlicher Sondermüll gemäss VeVA.
In der Schweiz stellt sich eine veränderte Situation bei der Entsorgung von Aerosoldosen dar:
In diesem Zusammenhang wird auf den Vortrag von Herrn Manfred Eckert, Metallum Services AG, über leere Spraydosen über folgenden Link hingewiesen:
https://www.ecoserve.ch/fileadmin/_migrated/content_uploads/8.01_Referat__ManfredEckert_leereSpraydosen.pdf
Sein Tenor liegt auf der Gefährlichkeit: „brandgefährlich“, „gehören nicht in das Recycling“, „Spraydose explodiert in Mülltransporter“ Es ist halt wesentlich einfacher, leere Getränke- und Konservendosen zu recyclen.
Ein Artikel aus 2010 im TagesAnzeiger bestätigt, dass leere Aerosoldosen bei den Schweizer Recyclingverbänden unerwünscht sind:
https://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/dossier/die-frage/Wie-leer-ist-eine-leere-Spraydose/story/17376091?track
.. der Verein Swiss Recycling schreibt: «Bei Spraydosen, die in der Alu- oder Stahlblechsammlung landen, besteht ein relativ grosses Risiko, dass sie noch Restmengen an explosiven Treibgasen enthalten und damit zu einem Sicherheitsproblem werden können. Es wäre auch nicht sinnvoll, die Konsumenten dazu zu bewegen, die Treibgase unnötigerweise in die Umwelt abzulassen, nur um die Spraydose in die Sammlung geben zu können. Zudem können dabei auch Restmengen von schadstoffhaltigen Inhalten ein Umweltproblem darstellen. Dass die Konsumenten zwischen gefährlichen und ungefährlichen Inhaltsstoffen und leer und nicht leer unterscheiden sollen, ist unseres Erachtens nicht praktikabel. Unsere zuständigen Mitgliedorganisationen FERRO Recycling (Stahlblechverpackungen) und IGORA (Aluminiumverpackungen) wollen deshalb keine Spraydosen (auch keine leeren) in der Sammlung und lehnen jede Haftung für Unfälle ab.» …
Im folgenden ist die rechtliche Situation zur Entsorgung zusammengefasst:
Volle Dosen unterliegen dem Gefahrstoffrecht CLP und beim Transport dem Gefahrgutrecht UN1950. Wie sind nun leere oder angebrochene Aerosole zu behandeln?
Gefährliche, angebrochene oder leere Aerosole sind Sonderabfall
In der Schweiz unterliegen sie der bundesrätlichen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) 814.610.
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20021080/index.html
Ergänzend hierzu hat das UVEK ein Abfallverzeichnis aufgestellt (Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen, 814.610.1)
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20021081/index.html
Aerosole sind dort wie folgt eingestuft (S = Sonderabfall / Sondermüll):
16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
16 05 04 S Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
Die Sonderabfallentsorgung wird in der Basler Konvention international geregelt. Die EU hat diese ebenfalls ratifiziert. In den entsprechenden EU-Entscheidungen 2000/532/EG und 2001/118/EG findet man den gleichen Abfallcode und ebenfalls die Einstufung als Sonderabfall.
16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
16 05 04* Gefährliche Stoffe enthaltene Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
Die mit Stern (*) versehenen Abfälle sind als gefährlicher Abfall im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle zu betrachten
Daraus folgt:
Aerosoldosen ohne Gefahrensymbol (z.B: BOV/Druckluft) dürfen in normalen Metallcontainern entsorgt werden
Aerosoldosen mit Gefahrensymbolen sind Sonderabfall (selbst wenn sie völlig leergesprüht sind).
Dieser Zusammenhang mit den Gefahrensymbolen ist auch in dem Artikel „Wo leere Sprühdosen entsorgen?“ der Kantonalen Energie- und Umweltfachstellen beschrieben, der in der tendenziösen Schlussfolgerung mündet „Sprühdosen besser vermeiden“
Siehe Link: https://www.energie-umwelt.ch/wussten-sie-schon/1387-wo-leere-spruehdosen-entsorgen
Oder auch bei Swiss Recycling http://www.swissrecycling.ch/wertstoffe/sonderabfall/
Gefährliche, leere Aerosole müssen zurück zur Verkaufsstelle oder zur Sonderabfall-Sammelstelle
Gefährliche Produkte dürfen nicht zweckentfremdet in die Umwelt verbracht werden (813.11 ChemV, Art. 56).
Gefährliche, leere Aerosole = Sonderabfall dürfen nicht in den Hauskehricht, weil die Entsorgung von Sonderabfall „… umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert“ (814.610 VeVA, Art. 2).
Entsprechend ist in der Schweiz mindestens der durchgestrichene Abfallsack zu labeln. Dies ist aber noch die freundliche Version, denn es gibt auch ein eigenes Symbol für Sonderabfall, worauf unter anderem eine Aerosoldose abgebildet ist. Diese Recycling Piktogramme sind nicht gesetzlich geregelt, sondern wurden vom Verband Swiss Recycling entworfen.
Es besteht eine gesetzliche Rücknahmepflicht (nicht nur für Aerosole) (ChemG 813.1, Art. 22): „Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ist verpflichtet, sie von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fachgerechten Entsorgung zurückzunehmen. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos.“ Die Migros und alle anderen Händler müssen also ihre leeren Aerosole zurücknehmen, auch hierfür existiert ein Piktogramm. Es stellt sich die Frage, wie sie anschliessend in ihren Verkaufsstellen damit umgehen.Das gleiche Problem haben die Händler aber auch mit zurückgegebenen, gefährlichen Nonaerosolen.
Sammeln und Transportieren von leeren, gefährlichen Aerosolen
Das Entsorgen, Sammeln/Lagern, Transportieren und Recyclen leerer gefährlicher Aerosole ist technisch ohne weiteres möglich. Wegen der „typischen“ Aerosol-Eigenschaften Druck und Entzündbarkeit ist es aber bei „konzentrierter“ Sammlung gefährlich und dadurch aufwendiger und teurer als bei anderen Verpackungen. Ausserdem dürfte trotz grundsätzlich guter Entleerbarkeit von Aerosolen im gesammelten Recyclinggut ein bunter Cocktail von Chemikalienresten vorliegen (Biozidwirkstoffe, Tenside, Polymere, Lösungsmittel, ätzende Substanzen, etc.)Auch gelöstes, nur sehr langsam entweichendes Gas in den Chemikalienresten (z.B. Schäume) dürfte ein Problem sein. Ein bunter Chemikaliencocktail fällt natürlich auch beim konzentrierten Sammeln von gefährlichen Nonaerosolen an.
„Verdünntes“ Sammeln
In Deutschland wird das „verdünnte“, gemischte Sammeln im Gelben Sack seit Jahren erfolgreich praktiziert, abgesichert durch ein TÜV-Gutachten.
In Italien wurde der Einfluss von Aerosolen auf das Recycling 1 Jahr lang beobachtet. (FEA Recycling Task Force, 15. May 2019: Italy: A one-year study on aerosol metal recycling is on-going to check if aerosols do not create problem in the packaging stream. The study should be complete by September 2019.)
Auch in vielen anderen europäischen Ländern wird gemäss Info der FEA Recycling Task Force das verdünnte, gemischte Sammeln von leeren Aerosolen im normalen Kehricht praktiziert, wogegen nicht entleerte Aerosole bei Sammelstellen abzugeben sind. Es gibt gelegentliche Meldungen über von Spraydosen verursachte Brände in Müllfahrzeugen. Dies ist ernst zu nehmen, kommt aber nach Einschätzung wahrscheinlich nicht viel häufiger vor als Unfälle mit Nonaerosolen.
„Konzentriertes“ Sammeln
Für das in der Schweiz praktizierte „konzentrierte“ Sammeln/Lagern und Transportieren der leeren Sonderabfall-Aerosole resultieren zwangsläufig viele Sicherheitsauflagen.
Sammeln/Lagern: Schatten, unter 50°C, gut belüftet, keine Zündquellen (Rauchverbot), keine statische Aufladung, räumliche Trennung, Auffangvorrichtung für auslaufende Chemikalien
Transport: Die Vorgaben der VeVA und des Gefahrgutrechts sind einzuhalten (Begleitschein >50 kg / Beförderungspapier, Kennzeichnung, Gefahrgut-Transport, Meldepflicht der Abfälle beim BAFU)
Ausserdem ist es gesetzlich verboten, konzentriert gesammelten Sonderabfall anschliessend wieder zu verdünnen und zu verharmlosen (VeVA, Art. 5)
„Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle für die Übergabe weder vermischen noch verdünnen.“
Quintessenzen:
· Die Schweiz sammelt und entsorgt im Vergleich mit vielen anderen europäischen Ländern eher kompliziert und benachteiligt dadurch Aerosole.
· Die Migros labelt mit dem durchgestrichenen Abfallsack korrekt (es gibt aber noch schlimmere Piktogramme). Es wäre interessant zu wissen, wie die Migros mit den zurückgenommenen Aerosolen umgeht.
· Es ist zu hoffen, dass die FEA Recycling Task Force harmonisierte, praktikable Vorgaben aufstellen kann, um hohe Recyclingquoten für Aerosole zu ermöglichen.
Wahrscheinlich fokussiert sich die FEA aber auf den Nachweis der Ungefährlichkeit des verdünnten Sammelns, und das hilft uns in der Schweiz nicht.