Gesundheitsbezogene Einstufung von Aerosoldosen in der EU

Zur gesundheitsbezogenen Einstufung von Aerosoldosen gemäß CLP haben Beratungen innerhalb der CARACAL-Expertengruppe begonnen (CARACAL = Competent Authorities REACH and CLP).

Bei der gesundheitsbezogenen Einstufung von Aerosoldosen wird der Anteil des Treibgases in die Berechnung der jeweiligen Gefahrenkategorie mit einbezogen (sog. "Rechenmethode"). Diese Vorgehensweise wurde zuletzt durch die 12. ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt) zur CLP-Verordnung vom 17.04.2019 in Annex I, Ziffer 1.1.3.7. bestätigt:

1.1.3.7. Aerosole

Für die Einstufung von in den Kapiteln 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.8 und 3.9 behandelten Gemischen gilt, dass ein Gemisch in Form eines Aerosols in dieselbe Gefahrenkategorie wie die getestete nichtaerosole Form des Gemisches einzustufen ist, sofern das zugefügte Treibgas sich beim Sprühen nicht auf die gefährlichen Eigenschaften des Gemisches auswirkt. Trotz dieser Klarstellung wird innerhalb der CARACAL Epertengruppe - auf Initiative von Frankreich und Deutschlnd - weiterhin über den Vorschlag: "den Treibgasanteil bei der Berechnung der Gefahrenklasse nicht zu berücksichtigen" beraten. Sollte dies in eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen münden, wäre damit für zahlreiche Aerosole eine Einstufung in eine höhere Gefahrenklasse verbunden (z.B. GHS 08 (Raute mit Öberkörper) Achtung / Gefahr).

Die FEA hat bereits in der Vergangenheit ein Rechtsgutachten der international renommierten Anwaltskanzlei Mayer Brown, welches die gesetzteskonforme Anwendung von CLP Artikel 1.1.3.7. bestätigt, der EU-Kommission vorgelegt. Die FEA wird auch weiterhin bei jeder Sitzung der Mitgliedsstaaten zu diesem Thema präsent sein und die Position der Aerosolindustrie zur Interpretation der Regelungen der CLP-Verordnung verteidigen.

2024-03-08T10:01:45+00:00
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