Neue Verordnung zu Lagerung und Verkauf von Aerosolen in Österreich.

Zum 1. Januar 2019 trat die Aerosolpackungslagerungsverordnung APLV BGBl II; 347/2018 in Kraft. Mit der Veröffentlichung der APLV wurde gleichzeitig die Druckgaspackungslagerungs-Verordnung DGPLV 2002, BGBl II; Nr. 489/2002 außer Kraft gesetzt (4. Abschnitt, §12 der APLV). Die neue APLV gilt für Aerosolpackungen (bis zu einer Höchstmenge von 5.000kg pro Brandabschnitt) im Sinne der Aerosolpackungsverordnung 2017, BGBl II; Nr. 200/2017, welche die Bestimmungen der EU-Aerosolrichtlinie 75/324/EWG in ihrer jeweils gültigen Fassung umsetzt.

Durch die Neuregelungen der APLV werden für die Lagerung und den Verkauf von Aerosolen, erhebliche Erleichterungen errreicht. Insbesondere der Wegfall von speziellen Verkaufsregalen aus nicht brennbaren Materialien und wärmedämmenden Seitenwänden ist hier hervorzuheben. Sofern die Bestimmungen für die „Unzulässige Lagerung“ (§5., Abs. 1. ff APLV) eingehalten werden, sind auch Zweitplatzierungen von Aerosolen möglich.

In Verkaufsräumen entfällt der Mindestabstand von 2m zu den in §4 Abs. 2. APLV genannten Materialien wie loses Papier, lose Textilien, Holzwolle, Heu, Stroh, leeren Kartonagen oder Verpackungsfüllstoffen die zur schnellen Entstehung und Ausbreitung von Bränden beitragen, sofern sich diese Materialien in einer geschlossenen Verkaufsverpackung befinden. Gemeint sind hier Materialien, die durch kurzen Kontakt mit einer Zündquelle, wie einem brennenden Streichholz, leicht entzündet werden und die Flammen sich dann rasch ausbreiten können.

Bei der Lagerung in Lager- und Vorratsräumen sind die allgemeinen Lagerbestimmungen für Aerosole einzuhalten, §4. Abs. 1 APLV: „Aerosole müssen trocken gelagert werden, dürfen nicht über 50°C erwärmt und der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden“.

Gemäß §4. Abs. 2 APLV dürfen in Lager- und Vorratsräumen Aerosole nur mit einem Mindestabstand von 2m zu leicht brennbaren Materialien (siehe oben) gelagert werden, es sei denn, die vor genannten Materialien sind Bestandteil der Transport-/Lagerverpackung der Aerosole.

Zusammengefasst sind Lagerungen verboten wenn…

  • Verkehrs- oder Fluchtwege gefährdet werden können,
  • es zu einer gefahrdroheneden Erwärmung der Aersolpackungen kommen kann,
  • ein ausreichender Luftaustausch bei Undichtheit der Aersolpackungen nicht sichergestellt werden kann oder
  • in Sanitär- und Sozialbereichen.

In Lager- und Vorratsräumen besteht auch weiterhin ein Zusammenlagerungs-Verbot (§6. Abs.1 APLV) mit explosiven und pyrotechnischen Stoffen und Gemischen, denen gemäß CLP VO (EG) 1272/2008 physikalische Gefahren zugeordnet sind.

Beispiele für Physikalische Gefahren (CLP-Verordnung, H200-Sätze):

  • Explosivstoffe (H200 bis 205)
  • Entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Dämpfe und Feststoffe (H221 bis 228)
  • Unter Druck stehende Behälter, die bei Erwärmung bersten (H229) bzw. explodieren (H280)
  • Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen (H240 bis H244)